Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG außer Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999). Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni 1999 aufgenommen.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Meldungen und Auskunftspflicht
§ 479c
§ 479c. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen haben. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1.1.1967.