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§ 472 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Siebentes Hauptstück

Von Dienstbarkeiten (Servituten) Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit

§ 472.

Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

Schlagworte

Eigentümer, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018200

alte Dokumentnummer

N2181110681Z

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