Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
§ 471m.
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40201629
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