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§ 471m ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

§ 471m.

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40201629