§ 46a AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

§ 46a

(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie

  1. 1. geschätzt sind und
  2. 2. sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

  1. 1. der zu versteigernde Gegenstand,
  2. 2. das geringste Gebot,
  3. 3. der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,
  4. 4. die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
  5. 5. ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,
  6. 6. die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,
  7. 7. dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
  8. 8. der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.