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§ 46 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

5. Teil

Instandhaltung Begriffe

§ 46

(1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.

(2) Die Wartung (line maintenance) ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfasst, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind,

  1. 1. die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung,
  2. 2. die Behebung die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Motor oder an der Ausrüstung,
  3. 3. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung und
  4. 4. einfache Änderungen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung.

(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfasst

  1. 1. die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind, und
  2. 2. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs.2 Z3 handelt.

(4) Jede Änderung ist nach den genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen und umfasst alle Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.

(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfasst die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.

(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.

(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).

(8) In Bezug auf die Instandhaltung sind Luftfahrzeuge einfacher Bauart Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg, die folgenden Vorgaben entsprechen:

  1. 1. Einmotorigkeit mit höchstens 186 kW (250 PS) Startleistung,
  2. 2. keine Druckkabine sowie
  3. 3. kein Einziehfahrwerk.

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