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§ 46 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 46. Signalfeld

(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers ein Signalfeld vorhanden sein.

(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle Farbe aufweisen, von der sich die Farben der Bodenzeichen deutlich abheben.

(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für das Signalfeld vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147988

alte Dokumentnummer

N9197249383J

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