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§ 46 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 46

Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für die der KAGes zugewiesenen Bediensteten in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

15.11.2023

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