§ 46 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2011

§ 46

Entfall der Bewilligung/Anerkennung

Die Bewilligung von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011

11.02.2014

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