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§ 46 StbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 46.

(1) Die Form der gemäߧ§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 7 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Abs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 38)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40243223

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