Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
§ 46
(1) Soweit die Krankenpflege für anstaltsbedürftige (§ 54 Abs. 2) Personen nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen, soweit diese Aufgaben den Krankenanstalten zukommen. Dabei ist für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 54 Abs. 4), das Vorhandensein einer zureichenden Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten. Für Personen, die im Grenzgebiet zwischen dem Land Salzburg und einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall ihrer Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.
(2) Bei der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege ist darauf Bedacht zu nehmen, dass je nach den örtlichen Verhältnissen für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt und dass für das gesamte Land Salzburg zumindest eine Zentralkrankenanstalt oder eine Schwerpunktkrankenanstalt eingerichtet ist. Unter Berücksichtigung der topographischen und verkehrsmäßigen Lage ist dem Erfordernis nach Einrichtung von Standardkrankenanstalten auch dann entsprochen, wenn für die politischen Bezirke Hallein, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See eine bezirksweise Krankenhausversorgung mit Allgemeinen Krankenanstalten sichergestellt ist.
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