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§ 46 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Abweichungen

§ 46.

Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241972

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