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§ 46 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Hafenentgelttarif

§ 46

(1) Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung bilden, dass innerhalb dieser Gemeinschaft der gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt. Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes von fünf Jahren für die Erhaltung, den Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten

  1. 1. des Hafenbeckens;
  2. 2. der Festmacheeinrichtungen;
  3. 3. der Abfall- und Altölsammelstellen;
  4. 4. der für die Schiffsbesatzung bestimmten sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen und
  5. 5. der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des Hafens

    heranzuziehen. Für die Verzinsung der Errichtungskosten sind bei Fremdfinanzierung die effektiven Zinsen, ansonsten die kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen sind als Bemessungsgrundlage jeweils der Mittelrestbuchwert der Anlagen und der Durchschnittszinssatz der in den einzelnen Jahren erfolgten Emissionen von Bundesanleihen heranzuziehen. Für die Amortisierung der Errichtungskosten werden normale Abschreibungen entsprechend der Lebensdauer, für jene Wirtschaftsgüter, die nach hundertprozentiger Abschreibung noch in Betrieb sind, Amortisationsquoten in Höhe der üblichen normalen Abschreibungen anerkannt. Amortisierung und Verzinsung der Errichtungskosten dürfen nur so weit berücksichtigt werden, als sie von der Hafenverwaltung getragen wurden. Dessen ungeachtet ist bei der Festsetzung von Hafenentgelttarifen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Entgelt und Leistung zu wahren.

(2) Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für 20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die Bemessungseinheiten, zu betragen.

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