Finanzieller Zuschuss für Familien
§ 46
(1) Das Land Salzburg gewährt Rechtsträgern und Tageseltern-Rechtsträgern zur finanziellen Entlastung der erziehungsberechtigten Person(en) einkommensunabhängige Zuschüsse für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 22 zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind, für die Dauer des gesamten Kinderbetreuungsjahres.
(2) Als Zuschüsse gebühren für Kinder zum Stichtag 15. Oktober längstens bis Ende des Kinderbetreuungsjahres für jeden Monat, für den Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden:
- 1. 40 € pro Kind, wenn die Kinder 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;
- 2. 20 € pro Kind, wenn die Kinder weniger als 31 Wochenstunden betreut werden.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind jeweils betreut wird. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, sowie die Anzahl der Monate, für die Kostenbetrage gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden, der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstande der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate eines Kinderbetreuungsjahres bis zum 15. Dezember dieses Kinderbetreuungsjahres. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umstanden (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbetrage sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.
29.12.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
