§ 46 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 46
Sonderregelung für vor Inkrafttreten bereits genutzte Arbeitsstätten

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

  1. 1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,
  2. 2. der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem angegebenen Stichtag besteht, und
  3. 3. seit dem angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnitts handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, muss der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine solche Änderung kann betreffen:

  1. 1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  2. 2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  3. 3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  4. 4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  5. 5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

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