§ 46 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

5. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Naturschutzbehörde

§ 46

(1) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie für Verfahren gemäß § 9 die Gemeindevertretung und für Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 und - soweit es die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen betrifft - Abs. 5 der Bürgermeister der Stadt Salzburg. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Naturschutzbehörde erster Instanz. Bezieht sich ein Verfahren zur Erlassung eines Bescheides auf Vorhaben, für die eine Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden zuständig wären, ist zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung die Landesregierung zuständig. In diesen Fällen kann die Landesregierung auch eine Bezirksverwaltungsbehörde mit der alleinigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragen. (Verfassungsbestimmung) Für Verfahren zur Vorschreibung von Ausgleichsabgaben gemäß § 10 Abs. 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat der Stadt Salzburg zuständig. Auf solche Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Anwendung.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgenden Tag in Kraft. In der Stadtgemeinde Salzburg gelten für die Kundmachungen der von ihr als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen die gemeinderechtlichen Vorschriften.

(3) Die Naturschutzbehörden haben von Amts wegen die im Interesse des Naturschutzes erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen zu setzen. Jedermann ist befugt, ihnen auf solche Maßnahmen abzielende Anregungen zu erstatten.

(4) In naturschutzbehördlichen Verfahren ist auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören.

(5) Zur Wahrung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 erster Satz kommen den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen auch jene Rechte zu, die den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht in diesem Gesetz eingeräumt sind. Im Fall eines Einschreitens haben sie unaufgefordert ihre dienstliche Stellung nachzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)