IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
§ 46
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 53 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale hat spätestens am 28. Tag nach der Wahlausschreibung, die Festsetzung der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.
(3) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 53 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, ob und wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in der Landeshauptstadt Salzburg unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
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