Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
§ 46.
(1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
- 2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
- 3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- 4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- 5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- 6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- 7. das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
- 1. Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;
- 2. die zuzustellende Entscheidung;
- 3. eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40261516
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