§ 46 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

§ 46

Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben. Unternehmungen. Anstalten, Stiftungen oder Fonds. die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen. sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe. Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 44) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

30.10.2018

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