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§ 46 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2023

§ 46. Überstellungsfahrten

(1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.

(1a) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte § 57a‑Gutachten nicht mehr gültig ist. Bei Neufahrzeugen ist der Kaufvertrag, aus dem Marke und Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges und der Verkäufer ersichtlich sind, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind, ist eine Diebstahls- oder Verlustanzeige einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.

(1b) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.

(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.

(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.

(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251904