Teilnehmer
§ 46
(1) An den Sitzungen des Ausschusses haben die Mitglieder des Ausschusses, der Leiter der Landtagskanzlei sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung Vertreter des Amtes der Landesregierung teilzunehmen. An den Verhandlungen über den Landesvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie an den Sitzungen des Finanzüberwachungsausschusses hat weiter der Direktor des Landesrechnungshofes teilzunehmen.
(2) Der Präsident, die sonstigen Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ein solches Recht kommt auch den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten bei den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes zu.
(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung ist, wenn sie nicht durch den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor erfolgt, durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses können vom Sekretär des Landtagsklubs oder von
einem dem Präsidenten bekannt gegebenen Mitarbeiter der Landtagspartei, dem bzw der sie angehören, ausschließlich zum Zweck ihrer ständigen internen Unterstützung begleitet sein.
(5) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist dies zu Beginn der Sitzung oder einer späteren Verhinderung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Ersatzmitgliedes von der betreffenden Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.
(6) Nach Maßgabe besonderer Einladungen, die nach Tunlichkeit im Zusammenhang mit der Einberufung zu ergehen haben, nehmen an der Sitzung des Ausschusses zur Beratung auch Auskunftspersonen und Sachverständige teil. Jede Landtagspartei ist berechtigt, eine solche Person namhaft zu machen. Diese ist einzuladen, wenn ihr Name zwei Wochen vor der Sitzung des Ausschusses der Landtagskanzlei, spätestens aber am Tag nach der Zustellung der Einladung, bekannt gegeben worden ist. Bedienstete des Amtes der Landesregierung haben, wenn es der Ausschuss verlangt, an den Sitzungen als Auskunftspersonen und Sachverständige teilzunehmen. In Ausübung ihrer beratenden Funktion haben sich diese Personen über Befragen auf die erforderliche sachliche Darstellung zu beschränken.
(7) Von den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses kommt ausschließlich den Mitgliedern des Ausschusses oder dem gemäß Abs 5 bekannt gegebenen Ersatzmitglied ein Stimmrecht zu.
(8) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich. Anderen Personen als den in den Abs 1 bis 4 und 6 genannten Teilnehmern ist die zeitgleiche Beobachtung des Verlaufes der Sitzungen durch Übertragung in Bild und Ton zu ermöglichen, es sei denn, dass der Ausschuss über Verlangen des Vorsitzenden oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder im Einzelfall anderes beschließt. Auch in diesem Fall sind Mitteilungen über den Verlauf der Sitzungen und die Ergebnisse der Beratungen an Presse, Rundfunk und Fernsehen durch den Präsidenten nicht ausgeschlossen. Der Präsident kann sich hiebei des Landespressebüros bedienen.
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