§ 46 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 46.

Zur Vertretung der Interessen der Fischerei aus Anlaß der Errichtung von Wasserbenützungsanlagen, für die nach den Bestehenden Gesetzen eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, sowie aus Anlaß von Flußkorrektionen oder Wasserbauten von öffentlichem Interesse ist außer den beteiligten Fischereiberechtigten auch der Fischereirevierausschuß befugt.

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