Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)
Abschlußzahlungen
§ 46.
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
- 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
- 2. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
- 3. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
- 4. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
- Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40246167
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