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§ 46 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)

Abschlußzahlungen

§ 46.

(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. 2. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
  3. 3. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
  4. 4. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40246167