2. Abschnitt
Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten Bekanntmachungen
§ 46.
(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Muster in den Anhängen VIII bis XVII grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Sofern auf Grund des EGV Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Bundesregierung hiefür durch Verordnung vorsehen, daß diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.
(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Alle anderen Auftraggeber haben Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz jedenfalls im Amtlichen Lieferungsanzeiger, herausgegeben vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu veröffentlichen.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
