Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern
§ 46
(1) Für jedes Stiegenhaus ist eine entsprechend bemessene durchgehende, trockene Steigleitung zu bauen, die im Erdgeschoß an der Außenseite und in allen Geschossen des Baues an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen auffallend gekennzeichnet und im Inneren des Hochhauses in Nischen mit versperrbaren Glastürchen untergebracht sein.
(2) Für die erste Löschhilfe und für eine rasche und wirksame Brandbekämpfung sind bewegliche oder ortsfeste Brandbekämpfungsmittel (Handfeuerlöscher, Berieselungs-, Sprinkleranlagen u. dgl.) sowie Brandmeldeanlagen in ausreichender Menge vorzusehen.
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