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§ 46 B-KJHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Zweckzuschüsse des Bundes

§ 46.

(1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland:

 

120.120 Euro

Kärnten:

 

247.260 Euro

Niederösterreich:

 

758.160 Euro

Oberösterreich:

 

688.350 Euro

Salzburg:

 

256.230 Euro

Steiermark:

 

524.160 Euro

Tirol:

 

342.810 Euro

Vorarlberg:

 

195.780 Euro

Wien:

 

767.130 Euro

   

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(3) Tritt das jeweilige Ausführungsgesetz nach dem 31.12.2013 in Kraft, gebühren nur Zweckzuschüsse für das Jahr 2014.

Schlagworte

Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149681

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