Erhebung der Berufung.
§. 465.
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.
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Erhebung der Berufung.
§. 465.
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.
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