§ 45b LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 45b*)
Karenzurlaub für Väter

(1) Einem Landesbeamten ist auf sein Verlangen ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

  1. a) die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach Österreichischen Rechtsvorschriften hat oder
  2. b) die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.

Karenzurlaub nach lit. a gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) Einem Landesbeamten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. a) allein oder mit seiner Ehegattin an Kindesstatt angenommen hat (Adoptivvater),
  2. b) in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),

ist ebenfalls unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenzurlaub zu gewähren.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen des Abs. 1 lit. b. In den Fällen des Abs. 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindesstatt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. Die Dauer des Karenzurlaubes muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Abs. 2 darf sie auch weniger als drei Monate betragen, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet wird und die Dienstbehörde den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

(6) Der Landesbeamte hat die Gewährung des Karenzurlaubes unter Angabe von Beginn und Dauer bei sonstigem Verlust seines Anspruches spätestens vier Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

05.12.2016

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