§ 45a Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

§ 45a
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten

(1) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemein-raumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.

(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.

(3) § 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zugrunde zu legen ist.

(4) Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend vom § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von

  1. 1. 10 m³ pro Person oder
  2. 2. 5 m³ pro Person, wenn bei Lüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
  3. 3. 5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,

    aufweisen.

(5) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung im Sinn des § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 4 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.

(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)

02.11.2015

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