Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 45.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. November 2026 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist – soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.
(3) § 24, § 27, § 28, § 30, § 33, § 34, § 35 und § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auch auf auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278391
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