§ 45
Pflichten
(1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,
- a) das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Hilfsdienste zu sorgen,
- b) die Lastflüsse abzuschätzen und die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
- c) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
- d) die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
- e) Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht),
- f) Kunden und Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften den Zugang zu ihren Systemen zu gewähren,
- g) die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und die nach § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife nach § 65 zu veröffentlichen,
- h) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach lit. d erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
- i) zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
- j) zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und Lieferanten,
- k) zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffenen Netzbetreiber, Stromhändler und Lieferanten sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,
- l) zur Messung der Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und zur Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren,
- m) Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,
- n) zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel,
- o) zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern desselben Netzbereiches eingerichtet werden kann,
- p) zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung sowie der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften,
- q) zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,
- r) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen,
- s) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
- t) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, und
- u) bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienzmaßnahmen, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber zu erfolgen.
(3) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleichbehandlungsprogramm nach § 40 Abs. 3 lit. d zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen sowie einen für die Überwachung der Einhaltung dieses Programms Verantwortlichen (Gleichbehandlungsverantwortlichen) an die Landesregierung zu benennen. Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen.
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