§ 45
Dienste der Behindertenhilfe
(1) Als Dienste der Behindertenhilfe gelten alle gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen. Sie werden durch die Landesregierung anerkannt, wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht.
(2) Dienste der Behindertenhilfe sind insbesondere:
- a) Frühförderung,
- b) mobile und ambulante Therapie,
- c) Hilfe zum Wohnen.
(3) Hilfe zum Wohnen dürfen Personen erbringen, die eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis nachweisen können.
(4) Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten nicht als Dienste der Behindertenhilfe.
(5) Für die Aberkennung von Diensten der Behindertenhilfe gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte).
(7) Wenn der Träger einer Einrichtung bewilligt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 vorliegen, kann der Träger nur dann mit dem Land verrechnen, wenn er mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.
06.10.2020
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