§ 45 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 45

Dienste der Behindertenhilfe

(1) Als Dienste der Behindertenhilfe gelten alle in der Steiermark gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen.Sie werden durch die Landesregierung anerkannt, wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht.

(2) Dienste der Behindertenhilfe sind insbesondere:

  1. a) Frühförderung, Dienste zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit,
  2. b) mobile und ambulante Therapie,
  3. c) Hilfe zum Wohnen.
  4. d) persönliche Assistenz bei der Hilfeleistung gemäß § 15.

(3) Hilfe zum Wohnen dürfen Personen erbringen, die eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis nachweisen können.

(4) Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten nicht als Dienste der Behindertenhilfe.

(5) Für die Aberkennung von Diensten der Behindertenhilfe gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Wenn der Träger eines Dienstes der Behindertenhilfe anerkannt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 vorliegen, kann der Träger nur dann verrechnen, wenn er mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.

(8) Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Stundensätzen.

(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der Behindertenhilfe mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012

11.02.2014

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