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§ 45 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Praktische Ausbildung – NFS

§ 45

(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.

(2) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.

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