§ 45 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

4. Abschnitt

Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Beiträge und Zuschüsse

Kostenbeiträge, Beitragsfreiheit des verpflichtenden Kindergartenjahres

§ 45

(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) jeden Monat ein zivilrechtliches Entgelt einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Der Kostenbeitrag ist bei ganzjähriger Betreuung eines Kindes mindestens 11-mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben und hat für eine ganztägige Betreuung mindestens 40 € zu betragen, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mindestens 90 €. Eine Unterschreitung dieser monatlichen Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine ganztägige Betreuung beträgt 415 € pro Monat. Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch eine Tagesmutter oder einem Tagesvater zugewiesen werden, kann der Höchstbeitrag um 25 % überschritten werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.

(2) Für den Besuch einer institutionellen Einrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht (§ 22 Abs 2) bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018 sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.

(3) In besonders begründeten Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, kann der (Tageseltern-)Rechtsträger von der Einhebung von Kostenbeiträgen absehen.

(4) In den Kalenderjahren 2020 und 2021 ist es abweichend von Abs 1 nicht zwingend erforderlich, die Kostenbeiträge in monatlichen Intervallen einzuheben, sondern reicht es aus, wenn über das Kalenderjahr hinweg gerechnet im Durchschnitt die in Abs 1 vorgeschriebenen Monatsmindestbeiträge erreicht werden. Bei der Berechnung des Durchschnittsbetrags ist zu berücksichtigten, dass § 18b S. KBBVO während bestimmter Zeiträume einen gänzlichen Verzicht auf die Einhebung von Kostenbeiträgen ermöglicht.

15.02.2022

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