Mündliche Prüfung
§ 45.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder
- b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
- 3. einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, am Aufbaulehrgang im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
- 4. eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
- 5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und
- a) den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
- b) den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
- c) den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- d) einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
- 1. des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
- 2. des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
- 3. einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
- Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
- 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählte Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
- 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
- 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
- 5. „Politische Bildung und Recht“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207351
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