§ 45 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 45

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 44) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

09.12.2014

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