Berufsausübung als Heilmasseur
§ 45.
Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf
- 1. freiberuflich oder
- 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
- 3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
- 4. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
- 5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40196038
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