§ 45 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 45

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem im Anhang dargestellten Muster anzufertigen und hat zu enthalten:

  1. a) die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen;
  2. b) Rubriken mit einem Kreis zur Kenntlichmachung der vom Wähler gewünschten Parteiliste;
  3. c) Vor‑ und Familiennamen sowie Geburtsdatum sämtlicher Wahlwerber in der von den Parteien bestimmten Reihenfolge;
  4. d) am Schluß der Parteilisten eine leere Zeile zur Beifügung eines freien Wahlwerbers;
  5. e) die sonstigen aus dem Anhang ersichtlichen Angaben.

(2) Für den amtlichen Stimmzettel ist weiches, weißliches Papier zu verwenden. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl und Größe der im Wahlbezirk zu berücksichtigenden Parteilisten zu richten und hat 20 bis 22 cm in der Länge und 14 bis 16 cm in der Breite oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörden anfertigen zu lassen und von diesen den Gemeinde‑ und Sprengelwahlbehörden entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H., zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von etwa 5 v. H. ist bei den Bezirkswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Hiebei können solche Stimmzettel ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(5) Der Streite nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

02.10.2017

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