§ 45 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 45*)
Dienstfreistellung bestimmter Organe

(1) Der Landesbeamte ist vom Dienst freigestellt, soweit dies notwendig ist

  1. a) zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat, Bundesrat, Landtag oder in der Gemeindevertretung oder
  2. b) zur Erfüllung der Aufgaben als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Staatssekretär, Landeshauptmann, Mitglied der Landesregierung, Bürgermeister oder Mitglied eines Gemeindevorstandes.

(2) Während der Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Bei Landesbeamten, die zur Gänze vom Dienst freigestellt sind, ist für die Beförderung in höhere Dienstklassen die vor der Dienstfreistellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.

(3) Die dem Landesbeamten nach diesem Gesetz gebührenden Dienstbezüge sind während der Dienstfreistellung, solange ihm die Bezüge eines vollbeschäftigten Bürgermeisters zukommen, zu zwei Dritteln, und solange ihm die Bezüge des Bundespräsidenten, eines Mitgliedes der Bundesregierung, des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung zukommen, zur Gänze stillzulegen.

(4) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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