vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1972

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 45.

(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094333

alte Dokumentnummer

N6195711690A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)