§ 45 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

IX. Wahlpflicht

§ 45

Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen an dem festgesetzten Wahltage innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und einen Stimmzettel abzugeben (Wahlpflicht).

11.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)