§ 45 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1979

9. Abschnitt
Wahlpflicht

§ 45*)
Inhalt der Wahlpflicht

Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen an dem festgesetzten Wahltage innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1979

11.10.2017

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