Berichterstattung
§ 45
(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Berichterstattung eingeleitet.
(2) Wurde vom Ausschuß kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder ist der gewählte Berichterstatter verhindert, obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses die Berichterstattung. Ist auch der Vorsitzende verhindert oder hat keine Vorberatung stattgefunden, bestimmt der Präsident den Berichterstatter.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstand setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages oder die Antragstellung hat vor Eingang in die Tagesordnung zu erfolgen. Die Abstimmung darüber ist nach Erledigung der Tagesordnung vorzunehmen.
(4) Die einem Ausschuß zur Vorberatung gesetzte Frist kann durch das Plenum des Bundesrates vor Ablauf der Frist jederzeit erstreckt werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung über den betreffenden Gegenstand in der dem Fristablauf folgenden Sitzung zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(6) Bei einer in Aussicht genommenen Teilung der Debatte (§ 46 Abs. 2) kann der Präsident auch eine getrennte Berichterstattung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 53/2015)
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