§ 45 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

B. Zu anderen Wasserbenützungen.

§ 45.

Aufgabe des Fischereirevierausschusses und der Fischereiberechtigten ist es, bei den Wasserrechtsbehörden einzuschreiten, damit bei Wasserbenützungen, die nach den das Wasserrecht regelnden Gesetzen keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, vermeidbare Beeinträchtigungen der Fischerei hinangehalten werden.

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