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§ 45 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Auskunftserteilung

§ 45

Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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