Aufzüge in Hochhäusern
§ 45
(1) In jedes Hochhaus sind mindestens zwei Personenaufzüge in brandbeständigen Schächten einzubauen, von denen sich einer zur Beförderung von Möbeln, Krankentragbaren u. dgl. eignen muß. Ist das Hochhaus in Brandabschnitte unterteilt, genügt für jeden Brandabschnitt ein Aufzug, wenn in jedem Geschoß ein allgemeiner Verkehrsweg zum Aufzug eines benachbarten Brandabschnittes besteht. Diese Aufzüge müssen vom Erdgeschoß bis mindestens zum vorletzten Geschoß führen.
(2) Aufzüge müssen so angeordnet sein, daß ihre Fahrschachtverschlüsse in das Stiegenhaus münden. Der Triebwerksraum hat vom Stiegenhaus zugänglich und brandbeständig zu sein.
(3) Umlaufaufzüge und Rolltreppen sind in Hauptstiegenhäusern und zu Hauptgängen nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
