§ 45 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

2. Abschnitt: Beweise.

Allgemeine Grundsätze über den Beweis.

§ 45.

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör, amtsbekannt, Fiktion, Beweiswürdigung, Würdigung, Beweisregel, Ermittlungsergebnis, Sachverhalt, Stellungnahme, notorisch, Beweisverfahren, Gehör, Indizienbeweis, Rechtsvermutung, Tatsachenvermutung, Beweismittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058445

alte Dokumentnummer

N4195011355Q

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