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§ 45 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4. Abschnitt

Rekurs Zulässigkeit des Rekurses

§ 45.

Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.