vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Schutz gegen Kontamination und Inkorporation

§ 45.

(1)  Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.

(2)  Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)