Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.
§ 458.
Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß § 457 Abs. 1 einzubeziehen.
Schlagworte
Aufzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211189
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